Die Stromdrosselungsregel gilt für alle „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden.
„Bauherren sollte das auf keinen Fall davon abhalten, in stromgeführte Technik wie eine Wärmepumpe oder einen Batteriespeicher zu investieren“, sagt Steffen Hans, Experte der Initiative Elektro+ „Die Bundesnetzagentur gibt ganz klar vor, dass der Strombezug nur in absoluten Notfällen gedrosselt wird. In der Regel stellt das auch keinen Komfortverlust dar, weil die Einschränkung nur kurzzeitig greift.“
Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt für die betroffenen Geräte jederzeit garantiert. Das bedeutet, dass Wärmepumpen weiterhin heizen und Elektroautos geladen werden können, wenn auch mit reduzierter Leistung. Als Gegenleistung für die Steuerbarkeit zahlen Haushalte reduzierte Netzentgelte, das heißt, sie profitieren von niedrigeren Stromkosten – und das dauerhaft, auch wenn keine Steuerungshandlungen nötig sind. Die geringeren Netzentgelte werden auf der Stromrechnung separat ausgewiesen, sodass die Ersparnisse klar nachvollziehbar sind.
Und wer die Möglichkeit hat, kann ein Energiemanagementsystem einsetzen, das die Steuerung aller betroffenen Geräte im Haus übernimmt. Bei mehreren Geräten bietet es den Vorteil, dass die Energie entsprechend den Wünschen des Benutzers verteilt werden kann“, so Steffen Hans weiter. „Alles in allem also kein Grund zurSorge.“ Dass Netzbetreiber den Strombezug befristet senken dürfen,ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Paragraph 14 a, festgehalten.
Die neue Regelung bringt für Verbraucherinnen und Verbraucher neben den reduzierten Netzentgelten noch einen weiteren Vorteil: Netzbetreiber dürfen den Neuanschluss von Wärmepumpen oder Wallboxen für E-Autos aufgrund möglicher lokaler Netzengpässenicht mehr ablehnen oder verzögern. Hauseigentümer können sich also bei Interesse auf die Genehmigung verlassen und folglich besser planen.
Anlagen, die vor dem Stichtag in Betrieb gegangen sind haben Bestandsschutz – Besitzer müssen nicht aktiv werden. Wer aber von der Netzentgeltreduzierung profitieren will, kann in bestimmten Fällen in die Neuregelung wechseln.
Die kostenfreie PDF-Broschüre "Umsetzung der Vorgaben nach § 14a EnWG" gibt es hier zum Download.
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