Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) trat bereits im März 2021 in Kraft und forderte bislang den Auf- und Ausbau von elektrischer Leitungsinfrastruktur und Ladepunkten bei Neubau und Sanierung von Wohngebäuden und Gewerbeimmobilien abhängig der Größe des Parkplatzangebotes.
„Nach dem 1. Januar 2025 ist jedes Nichtwohngebäude mit mehrals zwanzig Stellplätzen [zudem] mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.“Das steht im § 10 des GEIG. (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
Die Vorgaben: Im Neubau mit mehr als fünf Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt und eine Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz installiert sein. Bei sanierungsbedürftigen Gebäuden mit mindestens zehn Stellplätzen muss ein Ladepunkt sowie eine Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz errichtet werden. Zudem muss bei Bestandsbauten ab 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt installiert sein.
Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder im 5-stelligen Bereich. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025 müssen die Ladepunkte betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung stehen.
Auch kleine Parkflächen von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden müssen gesetzliche Vorgaben zur Elektrifizierung der Parkplätze erfüllen. Die konkreten Vorgaben, wie viele Ladepunkte vorbereitet und/oder konkret errichtet werden müssen, sind aufgrund verschiedener Parameter komplex. Zusätzlich sehen neue EU-Richtlinien bereits heute Verschärfungen vor. Eine Übertragung in deutsches Recht (GEIG) ist in Arbeit und könnte bereits in 2027 greifen. Zukünftig sind dann die Parkplätze von neuen Bürogebäuden zu 50 % zu elektrifizieren.
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