Der Kläger hatte die angeklagten Firma im Sommer 2022 mit der Installation einer Photovoltaikanlage beauftragt. Zum Auftrag gehörten Planungsleistungen,Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer.
Die Rechnung bezahlte der Kunde dann im September 2022 nach der Montage der PV-Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde Ende Dezember 2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte dann im Februar 2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Im März danach hat die beauftragte Firma diese Mängel beseitigt, im Mai 2023 wurde ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.
Der Kläger berief sich auf die Gesetzesregel, dass seit dem 1. Januar 2023 auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12Abs. 3 Nr. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) der Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Ein aktuelles Gerichtsurteil des Amtsgerichts München bestätigt diese Regelung: Die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage wird nicht nach dem Zeitpunkt der Bezahlung oder Montage, sondern nach der endgültigen Abnahme durch den Netzbetreiber und dem Anschluss der Anlage ans Stromnetz beurteilt. Erst mit der vollständigen Inbetriebnahme der Anlage, also wenn die Funktionsfähigkeit nachweislich bestätigt wurde, greift der Nullsteuersatz.
Zur vollständigen Pressemitteilung des Amtsgerichts München hier.
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