Um zukünftig Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, wird im Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG) sowie in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt. Das bedeutet konkret: Verteilnetzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert.
SteuVE sind nicht neu und gab es bereits vor 2024. Die Bestandsregelungen betrafen bereits Wärmepumpen, Wallboxen und Nachtspeicherheizungen. Ab 2024 gelten jedoch neue Regelungen der Bundesnetzagentur, welche im wesentlichen Neuanlagen betreffen aber zukünftig auch auf Bestandsanlagen Auswirkungen haben können.
Im Gegenzug für eine mögliche zukünftige Dimmung des Netzbezugs darf ein Netzbetreiber ab sofort den Neuanschluss und die Nutzung von SteuVE nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen.
Die bisherige § 14a EnWG-Regelung über netzdienliches Verhalten war eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Die neuen Festlegungen zum § 14a EnWG sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten für SteuVE mit Inbetriebnahme ab diesem Datum. Für bereits vorhandene SteuVE gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder ein Batteriespeicher ohne Steuerung installiert wurde, bleibt vieles wie gehabt.
Mehr Informationen zu SteuVE hat die GED-Gesellschaft für Energiedienstleistungin einer PDF-Broschüre zusammengefasst. Zum Download hier.
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